Karnevals-Idealisten-Bottermaat


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Satzung


Karnevals - Idealisten - Bottermaat



A. Name , Sitz und Zweck


§ 1

Die Karnevals - Idealisten - Bottermaat mit Sitz in Köln - Porz verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 52 der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des karnevalistischen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an karnevalistischen Umzügen, Durchführung von Karnevalssitzungen und Pflege des Brauchtums.


§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.


§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



B. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 5

Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied ist an den Vorstand schriftlich zu richten. Die Aufnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren wird durch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Beitrittsformular bestätigt.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Entscheidung der Mitgliederversammlung.

Das erste Jahr wird als Probejahr angesehen. Die darauf folgende Mitgliederversammlung entscheidet dann mit mindestens dreiviertel Mehrheit über die endgültige Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Kinder von ordentlichen Mitgliedern können mit erreichen des vierzehnten Lebensjahr die Mitgliedschaft beantragen. Ein Probejahr ist nicht erforderlich.

Der Austritt aus dem Verein ist immer nur zum Jahresschluss möglich und muss vorher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

Eine Ausschließung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit den Fristen und Terminen wie beim Austritt eines Mitgliedes; aus wichtigen Gründen (Schädigung der Vereins- interessen, Beitragsrückstand usw.) aber jederzeit auch mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereins-
vermögen.

§ 6


Das Mitglied hat dem Verein die Erfüllung seiner Aufgaben bestmöglich zu erleichtern.


§ 7

Die Erhebung von Beiträgen wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Jugendliche Mitglieder zahlen bis zum Alter von achtzehn Jahren den halben Beitrag.


Der Mitgliedsbeitrag ist für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zu entrichten.

Kommt ein Mitglied mit den Beitragszahlungen in Verzug, so ruhen alle Rechte des Mitglieds. Eine Nachholung ruhender oder nicht ausgeübter Mitgliedschaftsrechte findet nicht statt.

Kinder von ordentlichen Mitgliedern unter vierzehn Jahren nehmen beitragslos am Vereinsleben teil.


§ 8

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.



C. Organe des Vereins

§ 9

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung



§ 10

Der Vorstand besteht aus mehreren Personen:

1. Präsident
2. Erster Vorsitzender
3. Zweiter Vorsitzender
4. 1. Kassierer
5. 2. Kassierer
6. Literat
7. Schriftführer und Pressewart
8. Technischer Leiter
9. Leiter Fußgruppe

Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstands- mitgliedern hat der Restvorstand das Recht der Zuwahl. Die Amtszeit der Zugewählten läuft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 11


Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorstand kann bis zu vier Beisitzer berufen.

Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigen Gründen abberufen werden; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.


§ 12

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.


§ 13

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Anzeige in einer Tageszeitung oder durch einfache schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist mit einer 14tägigen Frist einzuberufen. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn:

a ) die Vereinsinteressen es erfordern,
b ) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe des Grundes
schriftlich beim Vorstand beantragen,
c ) der Präsident es verlangt,
d ) die Auflösung des Vereins zu beschließen ist.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Das Stimmrecht haben alle ordentliche Mitglieder ab achtzehn Jahren.

Das Stimmrecht kann nur selbst aus geübt oder schriftlich, und zwar dann allein auf den Vorstand, übertragen werden.

§ 14

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz und die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.


§ 15

Zur Gültigkeit der Beschlüsse über.

a) die Änderung der Satzung,
b) die Änderung des Zweckes und
c) die Auflösung des Vereins

ist die Zustimmung von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 16

Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist.



D. Auflösung des Vereins

§ 17

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.


§ 18

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Krankenhaus - Förder - Verein Porz e.V.

der es unmittelbar und ausschließlich für das Krankenhaus Porz Rhein zu verwenden hat.

Zuwendungen an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.



Stand April 2001 - Der Vorstand

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